Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Was gilt es vor Behandlungsbeginn zu beachten?

1.1. Ärztliche Verordnung
Für eine physiotherapeutische Behandlung ist eine ärztliche Verordnung notwendig. Diese wird von ihrem behandelten Arzt / Ihrer behandelten Ärztin ausgestellt.
Für Leistunen im Sinne der Prävention ist keine Verordnung notwenig. Diese dürfen aus berufsrechtlichen Gründen nur an Gesunden erbracht werden.

1.2. chefärztliche Bewilligung durch Ihre Krankenkasse
Um einen Teil Ihrer Behandlungskosten rückerstattet zu bekommen, ist die chefärztliche Bewilligung Ihrer ärztlichen Verordnung seitens Ihres Krankenversicherungsträgers vor Beginn der Therapie erforderlich.

1.3. Behandlungskosten
Die Behandlungskosten setzen sich aus der erbrachten Einzelleistung, der dafür benötigten Zeit sowie gegebenenfalls benötigten Materialien für die Behandlung zusammen. Über die Höhe der Behandlungskosten werden Sie vor Therapiebeginn in Kenntnis gesetzt. Ihr Physiotherapeut ist Wahltherapeut und hat somit keinen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Ihnen wird von Ihrem Wahltherapeut eine Honorarnote über die Behandlungskosten ausgestellt, die es dann zu begleichen gilt. Danach können Sie bei Ihrer Krankenkasse um teilweise Rückerstattung gemäß Kassentarif bzw. satzungsmäßigen Kostenzuschuss beantragen.

1.4. Befunde
Für eine ordentliche und fachgerechte Behandlung ist eine ausführliche Erstbegutachtung und Befundung erforderlich. Um dies bestmöglichst Ihrerseit zu unterstützen, werden Sie gebeten, alle verfügbaren und relevanten Befunde (Röngen, MRT, CT, etc.) zum Ersttermin mitzubringen.

2. Wie erfolgt der Ablauf der Therapie?

2.1. persönliche Einzelbetreuung
Ihr Physiotherapeut steht ausschließlich Ihnen für die Dauer der Behandlung zur Verfügung. Mit ihm vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie:
* Wohin? –> Behandlungsziel
* Was? –> Maßnahmen der Behandlung
* Wann? –> Behandlungstermine
* Wie lange? –> Behandlungsdauer
* Wie häufig? –> Behandlungsfrequenz
* Bis wann? –> Behandlungsumfang
* Wie viel? –> Kosten der Behandlung

2.2. Behandlung
Die physiotherapeutische Leistung setzt sich aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen zusammen, wie insbesondere:
* persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung
* für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung und Bereitstellen individuellen
Therapiematerials
* Dokumentation (Krankengeschichte) und mindestens 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie
(gegen Kostenersatz) haben
* bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen Befunden (gegen Kostenersatz je
nach zur Erstellung des Befundes aufzuwendenden Zeit) zur Vorlage bei diversen Stellen wie Krankenversicherungsträgern,
behandelnden Ärztinnen und Ärzten, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen.

2.3. Grundsätze der Behandlung
Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Berufsgesetz, nämlich dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung (MTD-Gesetz).
Wissenschaft: Ihr Physiotherapeut orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und arbeitet evidenzbasiert.
Selbstbestimmung: Ihr Physiotherapeut unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbefundung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit ihm zu besprechen und zu vereinbaren.
Verschwiegenheit: Alle Geheimnisse, die Sie Ihrem Physiotherapeuten anvertrauen oder die ihm aufgrund der Behandlung bekannt werden, unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Alle weiteren personenbezogenen Daten und insbesondere Ihre Gesundheitsdaten, die Sie mit ihm austauschen unterliegen dem Datenschutz. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der/dem verordnenden Ärztin/Arzt (welche im Kontext der verordneten Behandlung bei Bedarf verpflichtend erfolgen muss) als auch den weiteren, von Ihnen namentlich genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Der Austausch von Gesundheitsdaten zwecks Behandlungsoptimierung zwischen an der Behandlung bzw. Betreuung beteiligten Gesundheitsberufen ist vom Berufsgesetz gedeckt. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich ihr Physiotherapeut mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.

2.4. Dokumentation
Ihr Physiotherapeut ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der Ergebnisse der Befundung, und der gesetzten therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht in seinem Eigentum. Auf Ihr Verlangen haben Sie Anspruch auf Einsicht in die Dokumentation und den Erhalt von Kopien gegen Kostenersatz. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei ihrem Physiotherapeuten und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum von mindestens 10 Jahren sorgsam aufbewahrt. Ebenso Teil der Dokumentation sind überreichte Fremdbefunde wie auch die Kommunikation mit anderen Gesundheitsberufen und gegebenenfalls auch unter Ihrer Einwilligung im Rahmen der Behandlung erstellte Dateien oder Video-/Bildmaterial zu Befundungs-/Therapiezwecken.

3. Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?

3.1. Höhe der Kosten
Die Behandlungskosten setzen sich aus der erbrachten Einzelleistung, der afür benötigten Zeit sowie gegebenenfalls bnötigten Materialien für die Behandlung zusammen. Über die Höhe dieser Kosten werden Sie vor Therapiebeginn in Kenntnis gesetzt.

3.2. Zahlungsmodus
Ihr Physiotherapeut stellt Ihnen am Ende der Behandlung eine aufgeschlüsselte Honorarnote über die erbrachten Leistungen aus. Die Bezahlung erfolgt per Überweisung an das auf der Honorarnote angeführte Konto.
Mit Ihrem Physiotherapeuten vereinbaren Sie den spätesten Zeitpunkt der Bezahlung (Fälligkeit) – dieser ist der Honorarnote zu entnehmen. Sollten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug geraten, behält sich Ihr Physiotherapeut das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4% in Rechnung zu stellen. Für im Zusammenhang mit nicht entsprechend der Fälligkeit bezahlten Honorarforderungen durchgeführte postalische Mahnungen bemessen sich die erhobenen Mahnspesen für die erste Mahnung auf € 5,-, für die zweite Mahnung auf € 10,- und für die dritte Mahnung auf € 20,-.
Im Falle einer Nichtzahlung der in Rechnung gestellten Honorarforderung behält sich Ihr Physiotherapeut das Recht vor, rechtliche Schritte (Rechtsanwalt, Inkassobüro, gerichtliche Mahnklage) zur Forderungseinbringung einzuleiten. Zum Zweck der Rechtsverfolgung werden an die genannten Stellen ausschließlich für die Rechtsverfolgung notwendigen personenbezogenen Daten zu diesem Verarbeitungszweck bekannt gegeben (u.a. Namen, Honorarnote, in Anspruch genommene Behandlung/Behandlungen, Daten der Zahlungsaufforderung und Mahnungen). Bei der Beauftragung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes bzw. bei unmittelbarer Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens braucht es keine gesonderte, vertragliche Einwilligung des Betroffenen, da die Datenweitergabe auf gesetzlicher Basis im Einklang mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt.
Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaig anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen sowie in weiterer Folge aus den Kosten des Einschreitens einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes bzw. eines mit der Eintreibung der Forderung beauftragten Inkassobüros sowie etwaiger Gerichtsgebühren.

4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?

Ihr Physiotherapeut ist Begleiter auf Ihrem ganz persönlichen Weg und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden auf Basis der vorliegenden ärztlichen Verordnung, etwaiger vorliegender Befunde und dem Ergebnis aus der physiotherapeutischen Befundung zu der u.a. Messungen, Tests und das Befundungsgespräch gehören, Behandlungsziel und -maßnahmen besprochen und vereinbart. Damit das im Vorfeld vereinbarte Behandlungsziel erreicht werden kann, ist Ihre Mitwirkung unbedingt erforderlich! Sie sind daher angehalten, behandlungsrelevante Informationen (z.B. über bestehende Vorerkrankungen, parallel bestehende Diagnosen, die Einnahme von Medikamenten, stationäre Aufenthalte, bisher vorgenommene Untersuchungen), die wir nicht im Rahmen der Erstbegutachtung erlangen können, mitzuteilen. Auch werden Sie ersucht uns über allfällige Änderungen Ihres Gesundheitszustandes während der laufenden Behandlung (z.B. Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Änderung der Medikation) zu informieren. Wir unterstützen Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.
Erhält Ihr Physiotherapeut den Eindruck, dass das Behandlungsziel z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, werden wir  Sie darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten.

5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?

Können Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin Ihrem Physiotherapeuten mitzuteilen. Andernfalls behält sich Ihr Physiotherapeut das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe der Kosten, die Sie auch bei erbrachter Leistung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können bei Ihrem Krankenversicherungsträger nicht geltend gemacht werden.
Festgehalten wird, dass auch Ihr Physiotherapeut jederzeit berechtigt ist, den vereinbarten Termin zu stornieren oder um eine Terminverschiebung zu ersuchen.

6. Wann endet die Behandlung?

Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein (z.B. 45 Minuten statt 30 Minuten Physiotherapie oder eine weitere Folgeserie), benötigen Sie eine neue ärztliche Verordnung (die gegebenenfalls vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligt werden muss – siehe 1.3.).
Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrem Physiotherapeuten. Sowohl Ihnen als auch ihm steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ihr Physiotherapeut wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn er der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten, beziehungsweise vereinbarten Ziel führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.
Dasselbe gilt, wenn Ihrem Physiotherapeuten beispielsweise die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr als verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe 5.).

7. Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückerstattung der tarifmäßigen Behandlungskosten / des satzungsmäßigen Kostenzuschuss an?

Vor einer allfälligen Einreichung der Honorarnote bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger (z.B. ÖGK, BVAEB) müssen Sie das vollständige Honorar bezahlt haben. Für den Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten / bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschuss ist die Einreichung der bezahlten Originalhonorarnote samt dem Zahlungsnachweis (bei Barzahlung der Saldierungsvermerk, bei elektronischer Bezahlung der Nachweis der Abbuchung) und gegebenenfalls die Beilage der bewilligten, ärztlichen Verordnung notwendig.
Die chefärztliche Bewilligung der ärztlichen Anordnung – versehen mit den von Ihnen unterzeichneten Daten der bereits erfolgten Behandlungen – ist vor Beginn der Behandlung aktuell nur bei der SVS notwendig. Bei der ÖGK ist die Bewilligungspflicht (bis zum 30. Juni 2025) sowie bei der BVAEB (bis auf Widerruf) ausgesetzt. Folglich muss die ärztliche Anordnung nicht zwingend vorab chefärztlich bewilligt werden.

8. Datenschutz und Schweigepflicht

Ihr Physiotherapeut informiert Sie darüber, das er der berufsgesetzlichen Schweigepflicht unterliegt und externen Dritten (außerhalb des Behandlungsvertrages) gegenüber kein Recht auf Auskunft über die im Rahmen der Behandlung von Patientinnen und Patienten anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse besteht. Davon ausgenommen ist jedoch die behandlungsbezogene Kommunikation mit Ihrer verordnenden Ärztin / ihrem verordnenden Arzt zwecks des Austausches über behandlungsrelevante Informationen und Gesundheitsdaten, insbesondere im Sinne der Behandlungsoptimierung.
Der Austausch von Gesundheitsdaten zwecks Behandlungsoptimierung zwischen Ihrem Physiotherapeuten und an der Behandlung bzw. Betreuung beteiligten weiteren Gesundheits- und Pflegeberufen ist vom Berufsgesetz im Rahmen einer bedarfsbezogenen Auskunftspflicht gedeckt. Er erfolgt aber nur dann, wenn Sie die aktuell an der Behandlung beteiligten Gesundheitsberufe mit denen zwecks Behandlungsoptimierung kommuniziert werden darf, namentlich an Ihren Physiotherapeuten bekannt geben. Sollten diese nicht mehr an der Behandlung beteiligt sein, werden Sie um aktuelle Information darüber ersucht.
Wenn Sie wünschen, dass Ihre Vertrauensperson Auskunft über die Behandlung / bestimmte (dringliche) Ereignisse erhält bzw. im Bedarfsfall kontaktiert werden darf, werden Sie ersucht diese Personen namhaft zu machen und Ihrem Physiotherapeuten ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Dies gilt ausdrücklich auch für Verwandte und Ehepartner.
Ihre personenbezogenen Daten werden von Ihrem Physiotherapeuten vertraulich behandelt und unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Ihre Daten werden zum Zweck der Vertragserfüllung entsprechend dem Berufsgesetz (insbes. Dokumentation, Aufbewahrung, Auskunftspflichten) verarbeitet und Sie sind damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten, die Sie Ihrem Physiotherapeuten zur Verfügung gestellt haben, in Papierform verwahrt sowie teilweise EDV-mäßig gespeichert werden und im Rahmen des Vertragszweckes Verwendung finden.
Ihr Physiotherapeut weist Sie darauf hin, dass er auch im Zuge der direkten Kommunikation mit Ihnen verpflichtet ist, die aktuell geltenden, gesetzlichen Datenschutzbestimmungen – dabei insbesondere die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und das Gesundheitstelematikgesetz – zu befolgen. Aus diesem Grund ist insbesondere vom Versand von mit dem gesetzlich erforderlichen Datenschutzniveau für Gesundheitsdaten unvereinbaren Verwendung von unverschlüsselten E-Mails und SMS, WhatsApp, Messenger-Services Abstand zu nehmen. Ihr Physiotherapeut kann auch nicht durch Ihre ausdrückliche Zustimmung von dieser gesetzlichen Verpflichtung entbunden werden.
Ausschließlich im Bedarfsfall und auf Basis gesetzlicher Ermächtigung werden Ihre relevanten personenbezogenen Daten (u.a. Mahnwesen, Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die sich aus dem Behandlungsvertrag ableiten lassen, zum Zweck der Strafverfolgung, Auskunftserteilung und Mitwirkungspflicht aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gefährdung der Gesundheit (wie z.B. auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950) an die Behörden/Finanzamt/Justiz zum jeweils gesetzlich konkretisierten Zweck weitergegeben.

9. Haftungsausschluss für mitgebrachte Wertgegenstände

Das Mitbringen von Gegenständen durch Patient*innen / Klient*innen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Für Schäden oder Verlust an in die Praxis, mitgebrachten Wertgegenständen übernehmen wir keine Haftung. Dies gilt ebenso beim Verwahren Ihrer Wertgegenstände bzw. Kleidung in den vorhandenen Garderoben die im öffentlichen Bereich des Zentrums zur Vefügung stehen